DER-BARNIMER wurde unterrichtet, Wahlwerbung an zum Beispiel gemeindeeigenen Masten von Straßenlaternen im Amtsbereich Britz-Chorin-Oderberg sei untersagt. Dieses erscheint mindestens ungewöhnlich. Sicher stellt sich auch die Frage, ob solche Regelung nicht demokratischen Gepflogenheiten, bei einer Wahl widersprechen.
Fakt ist, das Ordnungsamt der Region hat politische Bewerber zur Landtagswahl darauf hingewiesen, dass entsprechende Wahlwerbung an zum Beispiel Laternenmasten laut Satzung der meisten betreffenden Gemeinden untersagt sei.
Dabei bezieht sich das Ordnungsamt auf den Abschnitt “Sondernutzung” in entsprechenden Satzungen. In den Paragrafen 3 und 4 finden sich entsprechende Beschlüsse.
§3 Sondernutzung (Auszug)
(1) Die Benutzung der in § 1 Absatz 1 bezeichneten Straßen, Wege und Plätze über den Gemeingebrauchhinaus ist eine Sondernutzung und bedarf einer Erlaubnis durch die Gemeinde (… jeweilige Gemeinde …) vertreten durch das Amt Britz-Chorin-Oderberg. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede Sondernutzung von öffentlichen Verkehrsflächen antrags-, erlaubnis- und gebührenpflichtig.
https://britz-chorin-oderberg.de/pdf/recht/
§4 Verbote
(3) Das Anbringen von Werbeanlagen am Straßenzubehör (Verkehrszeichen und -Einrichtungen, Ampeln,Vorwegweiser und anderes) sowie an Bäumen durch Bekleben, Anhängen und andere Befestigungsarten ist verboten.
https://britz-chorin-oderberg.de/pdf/recht/
(4) Die Nutzung von verzinkten und farbbeschichteten Lichtmasten im Rahmen von Sondernutzungen ist untersagt.
https://britz-chorin-oderberg.de/pdf/recht/
Bezogen auf diese Paragrafen, erscheint es wirklich so, als würden Wahlplakate an besagten Stelle untersagt. Doch ganz so eindeutig ist die Lage nicht. Es gibt in allen entsprechenden Satzungen auch folgenden Paragrafen.
§6 Anzeigepflichtige Sondernutzungen
(1) Nachfolgend aufgeführte Sondernutzungen sind anzeigepflichtige und bedürfen keiner Erlaubnis im Sinne dieser Satzung:
https://britz-chorin-oderberg.de/pdf/recht/
3. Wahlwerbung/Volksbegehren durch zugelassene Parteien und Wählergruppen/Gruppen bei öffentlichen Wahlen innerhalb einer Zeit von zwei Monaten vor dem Wahltag bzw. sechs Monaten bei einem Volksbegehren an den von der Gemeinde (… jeweilige Gemeinde …) vertreten durch das Amt Britz-Chorin-Oderberg zugelassenen Standorten. Nach dem Wahltag ist die Wahlwerbung unverzüglich zu entfernen.
https://britz-chorin-oderberg.de/pdf/recht/
Es ist also ein Paragraf existent, der Wahlwerbung explizit für als nicht erlaubnis– aber anzeigepflichtig ausweist. Ob sich die Paragrafen 3, 4 und 6 gegenseitig ausschließen sollen Juristen behandeln. Eindeutig sind die Regelungen an dieser Stelle nicht. Sicherlich wäre es sinnvoll, dieses Thema auf Kreistagsebene zu behandeln und eindeutig zu regeln, um für endgültige Sicherheit zu sorgen.
Das Ordnungsamt “Britz-Chorin-Oderberg” äußert sich zum Thema wie folgt:
Wir werden entsprechende Wahlwerbung, drei Wochen vor der Wahl nicht rechtlich verfolgen, haben entsprechende Personen/Parteien aber auf die rechtliche Lage hingewiesen, wie sie sich uns derzeit darstellt.
Die Gemeinden Oderberg und Hohenfinow erlauben entsprechende Wahlwerbung.
sinngemäße Aussage Frau Villain // Ordnungsamt “Britz-Chorin-Oderberg”
An dieser Stelle sei auf die professionelle Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Amtes hingewiesen. Hier wurde die Auskunftspflicht ohne wenn und aber erfüllt, auch gegenüber einem kleinen Info-Blog wie ihn DER-Barnimer darstellt.